Verbandsfahrschule-Gut betreut !

Fahrtraining für Zivildienstleistende
Ein Programm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
Vorbemerkungen

Das Bundesamt für den Zivildienst hat angeordnet, dass alle Zivildienstleistenden, die überwiegend im Fahrdienst (Tätigkeitsgruppen 07, 08, 11, 19 oder 45) eingesetzt werden, vor Dienstantritt an einem Fahrtraining von mindestens fünf Zeitstunden (300 Minuten) teilnehmen müssen.
Tätigkeitsgruppen
07 Kraftfahrdienst (reine Sachtransporte), Wartung und Reinigung von Kraftfahrzeugen
08 Rettungsdienst, Krankentransport 11 Mobiler Sozialer Hilfsdienst (MSHD)
19 Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)
45 Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung von Kindern in integrativen Schulen und Kindergärten (ISB-K)
Das Training darf kürzer sein, wenn der Fahrdienst nicht Einsatzschwerpunkt der Zivildienstleistenden ist (weniger als 50% Fahrdienst).
Die Trainings müssen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil sowie einer begleiteten Fahrt bestehen. Der Seminarleiter soll die exakten Inhalte des Trainings mit der Stelle abstimmen, bei der die Zivildienstleistenden eingesetzt werden. So kann sichergestellt werden, dass die Trainingsinhalte sich an den konkreten Einsatzbedingungen der Zivildienstleistenden orientieren. Dies bedeutet, dass einerseits das Programm möglichst vollständig durchgeführt werden soll, andererseits aber dem Seminarleiter ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Die folgenden Inhalte entsprechen den Vorgaben des Leitfadens für den Zivildienst.
Theoretischer Teil (etwa 135 Minuten):
Im theoretischen Teil sind die Grundlagen der Fahrphysik sowie die Regelkenntnisse aufzufrischen (aktuelle Rechtsänderungen). Außerdem sollen Unfallschwerpunkte und Fahrerverhalten thematisiert sowie der Umgang mit Fahrgästen und das richtige Verhalten bei Unfällen besprochen werden.
Sofern Dienstleistende auch Kleintransporter fahren, muss das unterschiedliche Fahrverhalten mit und ohne Ladung besprochen werden.
Werden Zivildienstleistende als Fahrer im Krankentransport oder in der Notfallrettung eingesetzt, müssen im theoretischen Teil auch die Sonder- und Wegerechte besprochen werden.
Praktischer Teil (etwa 180 Minuten):
Der praktische Teil soll auf einem Einsatzfahrzeug oder einem vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt werden. Inhalte des praktischen Teils sollen sein:
• Grenzbereiche in besonderen Fahrsituationen,
• unterschiedliche Bremstechniken,
• kontrolliertes Kurvenfahren,
• sicheres Ausweichen,
• Spurwechsel,
• Einparken.
Die Durchführung dieses Teils soll sich an den Vorgaben des DVR orientieren. Dies bedeutet aber nicht, dass ausschließlich Sicherheitstrainings nach dem DVR Programm anerkannt sind. Vielmehr wird ausdrücklich betont, dass auch Fahrschulen oder die Polizei für die Durchführung solcher Trainings gewonnen werden können.

Begleitete Fahrt:

Zu diesem Teil des Fahrtrainings gibt es keine besonderen Hinweise zur Durchführung.
Die BVF schlägt folgende Eckpunkte für diese Begleitete Fahrt vor:

• Gruppenfahrt mit zwei oder drei Teilnehmern
• reine Fahrzeit pro Teilnehmer mindestens 30 Minuten
• Beobachtungsaufträge für die Mitfahrer
• Streckenführung sollte so gewählt werden, dass zumindest das Verhalten bei den verschiedenen Vorfahrtregelungen (sowohl innerorts als auch außerorts), das Verhalten an Ampeln, die sinnvolle Wahl eines Fahrstreifens, der Fahrstreifenwechsel sowie möglichst auch das Befahren einer Autobahn bzw. einer Kräftfahrstraße beobachtet werden kann.

Nach der Fahrt sollte eine Besprechung von etwa 15 Minuten pro Teilnehmer erfolgen.

Auszug aus dem Leitfaden für den Zivildienst (Abschnitt D)
1.2.2 Besonderes Fahrtraining
Die Dienststellen haben dafür zu sorgen, dass Dienstleistende vor ihrem ersten Einsatz als Fahrer ein besonderes Fahrtraining erhalten. In jedem Fall sind die Dienststellen verpflichtet, eigenverantwortlich als Teil des Einweisungsdienstes ein besonderes Fahrtraining (theoretische und praktische Unterweisung, zumindest eine begleitete Fahrt) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dieses muss u. a. hinsichtlich Anzahl und Art der dienstlichen Fahrten (Personen- oder Lastenbeförderung), der verwendeten Fahrzeugtypen, der Verkehrs- und Wetterverhältnisse und der diesbezüglichen Fahrerfahrung der Dienstleistenden abgestuft und auf den Einzelfall bezogen sein.
Für Dienstleistende auf einem Zivildienstplatz der Tätigkeitsgruppe 07, 08, 11, 19 oder 45 sowie für Dienstleistende, die überwiegend in Tätigkeitsfeldern wie "Essen auf Rädern", Behindertenfahrdienst oder anderen Personentransporten eingesetzt werden, ist ein intensives Fahrtraining von mindestens fünf Zeitstunden verpflichtend. Dieses Fahrtraining soll sich inhaltlich an den fahrzeugspezifischen Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats orientieren. Es soll auf einem der Einsatzfahrzeuge bzw. einem vergleichbaren Fahrzeug erfolgen und muss neben psychologischen und theoretischen Aspekten (Unfallschwerpunkte, Fahrgastverhalten) auch einen praktischen Teil umfassen. Dieser soll Grenzbereiche in besonderen Fahrsituationen, unterschiedliche Bremstechniken, kontrolliertes Kurvenfahren, sicheres Ausweichen und Spurwechsel, aber auch Einparken und Verhalten bei Unfällen beinhalten.
Dienstleistende, die einen Kleintransporter fahren, müssen zusätzlich eine Unterweisung in das unterschiedliche Fahrverhalten mit und ohne Beladung erhalten. Für Dienstleistende, die im Krankentransport oder in der Notfallrettung eingesetzt werden, hat darüber hinaus eine besondere Belehrung über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten gern. §§ 35 und 38 StVO zu erfolgen.
Bildet der Fahrdienst nicht den Einsatzschwerpunkt der Dienstleistenden (unter 50 v. H. ihrer Arbeitszeit), muss dieses Fahrtraining nicht unbedingt fünf Stunden umfassen, sofern der Einzelfall eine solche Reduktion rechtfertigt. Das Fahrtraining kann durch geeignetes Personal der Dienststellen oder in Zusammenarbeit mit Fahrlehrern, der Polizei bzw. den verschiedenen professionellen Anbietern von Fahrsicherheitstrainings erfolgen.
Das Fahrtraining ist seitens der Dienststellen zu dokumentieren. Hierfür kann der Vordruck „EwD-Nachweis" verwendet werden (siehe A 3 Anlage 2).
Das Fahrtraining muss für die Dienstleistenden kostenfrei sein. Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Personenbeförderung bzw. zu Notfallrettung/ Krankentransport bleiben unberührt.
Mit Einverständnis des Zivildienstleistenden kann das Fahrtraining auch vor Beginn des Zivildienstes durchgeführt werden. Ob ein unabhängig vom Zivildienst durchgeführtes Fahrsicherheitstraining im Einzelfall Teile des Fahrtrainings ersetzen kann, entscheiden die Dienststellen in eigener Verantwortung.
Quelle: www.zivildienst.de - RS 3/2009 vom 29.07.2009

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(nachstehend Lizenznehmer genannt)