Radarwarner Wer ein defektes Radarwargerät kauft,hat Pech gehabt.Denn er kann trotz Mängel den Kaufpreis nicht zurückfordern, weil Geschäfte mit solche Geräten sittenwidrig sind.Das hat jetzt der BGH entschieden. Damit wies das Gericht die Klage einer Frau ab, die einen 1000€ teuren Radarwarner gekauft hatte, der sich als nutzlos erwies. Laut Gericht verbietet die Straßenverkehrsordnung zwar nur das Mitführen von Radarwarngeräten im Auto und nicht auch deren Kauf.Trotzdem sei bereits der Kauf "rechtlich zu missbilligen".(BGH,Az.: VIII ZR 129/04)
Wer leichtsinnig Auto fährt, setzt seinen Führerschein aufs Spiel - auch wenn es nicht zu einem Unfall kommt. Ein Autofahrer hatte in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne zu überholen versucht, obwohl er die Gegenfahrbahn nicht einsehen konnte.Nur knapp entging er einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Schulbus. Zwar versuchte er und auch der Busfahrer eine Vollbremsung - die jedoch zu spät gekommen wäre.Der Autofahrer konnte im letzten Augenblick auf einen Feldweg ausweichen.Beide Fahrer sowie die 30 Schulkinder im Bus blieben unverletzt und kamen mit dem Schrecken davon. "Es sei ja schließlich nichts passiert" argumentierte der PKW-Fahrer. Sein Verhalten im Straßenverkehr sei im Interesse und zum Schutz aller anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu tolerieren und die begangene fahrlässige Gefährdung mit einem fünfmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis und einer Geldstrafe von 1750,-€ berechtigt, befanden die Richter. (OLG Braunschweig Az.: 1Ss1/05)
Führerscheinentzug Ist eine Autofahrerin bereits mehrmals verkehrsrechtlich "aufgefallen" und wird ihr wegen einer Fahrt mit 1,49 Promille Alkohol im Blut der Führerschein entzogen, so genügt dies, um ihr die Fahrerlaubnis erst dann zu erteilen, wenn sie an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung positiv teilgenommen hat. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 B 2527/99)
Betrunken gefahren, EU-Schein wertlos Autofahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dürfen auch mit einem EU-Führerschein nicht wieder auf deutschen Straßen fahren.So entschied das VG Neustadt.Wer seinen Führerschein etwa wegen Trunkenheit verloren hat, muss eine von der Verkehrsbehörde geforderte MPU absolvieren.Mit ihren dagegen gerichteten Anträgen scheiterten gleich zwei deutsche Autofahrer vor dem Gericht. (VG Neustadt Az.: 3 L 253/05)
Schleudertrauma Ein Anscheinbeweis für das Vorliegen eines HWS-Syndrom ("Schleudertrauma") kann nur dann angenommen werden, wenn eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von mehr als 15 km/h bewiesen ist.Das gilt selbst dann, wenn der Geschädigte ärztliche Atteste zum Vorliegen des HWS-Syndroms vorlegt.(KG Urteil vom 9.Mai 2005 Aktenzeichen: 12 U 14/04)
Der Halter ist immer der Dumme !!! Nicht selbst gefahren und trotzdem Ärger mit der Polizei : Dem Halter eines Autos kann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn ein Unbekannter mit dem auf ihm angemeldeten Wagen einen Verkehrsverstoß begeht. Ein Pkw-Fahrer fuhr auf der Autobahn mit hohem Tempo bis auf einen Meter auf den Vordermann auf. Blinkend und hupend überholte er schließlich rechts. Obwohl vor Gericht nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Halter oder seine Frau gefahren ist, verurteilten die Richter den Halter zu einer einjährigen Fahrtenbuchführung, denn das Ehepaar verweigerte die Aussage.Argumente der Richter: Es gebe kein Recht, die Aussage zu verweigern und andererseits von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben. ( VG Stade, Az.: 1 A 355/05 ).
Vorfahrt beim Überholen Wer zuerst aus einer Kolonne heraus überholt, hat grundsätzlich Vorfahrt. Setzt ein anderer Fahrer ebenfalls zum Überholen an, haftet er bei einem Unfall allein. Im vorliegenden Fall fuhren mehrere Autos auf einer Landstraße hinter einem LKW. Ein weit hinten fahrender Wagen nutzte eine Gerade, scherte aus und zog auf der Gegenfahrbahn an der Kolonne vorbei. Als das Auto einen Ford passierte, setzte dessen Fahrer ebenfalls zum Überholen an. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, zog der von hinten kommende Fahrer sein Auto nach links in ein Feld. Die Richter verurteilten den Fahrer des Fords zur Übernahme aller Kosten. Begründung: Wer überholt, muss sich immer vergewissern, ob sich nicht bereits ein anderes Auto von hinten auf der Gegenfahrbahn nähert. ( LG Stade, Az.: 1 S 35/04 ).
Parkgebühr sparen ? Um die Parkgebühr zu sparen und kontrollierende Politessen über die tatsächlich nicht erfolgte Zahlung zu täuschen, legte ein Kraftfahrer einen abgelaufenden Parkschein hinter die Windschutzscheibe seines Pkw. Die Datumsangabe überklebte er mit den Ziffern aus dem Druckbild des Parkscheins, so dass das aktuelle Datum ausgewiesen wurde. Das Gericht sah seine Aktion nicht als Betrug, wohl aber als eine Urkundenfälschung und verurteilte den Parksünder zu einer Geldstrafe von 1.800 €. (OLG Köln Az.: Ss 364/01)
Bremsbereit sein !!! Das Verkehrszeichen "Kinder" verpflichtet Kraftfahrer zu äußerster Sorgfalt.Ein kleiner Junge, der zwischen zwei Autos einer dichten Parkreihe auf die Fahrbahn gelaufen war und dort angefahren wurde, hatte vom Gericht Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen bekommen. Nach Ansicht der Richter müssen Kraftfahrer in einer Tempo-30-Zone eines Wohngebietes noch deutlich lagsamer fahren, wenn damit zu rechnen ist, dass Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn treten können. Vor der Unfallstelle war nahe einem Spielplatz das Verkehrszeichen "Kinder" aufgestellt. Außerdem war die schmale Straße zugeparkt und entsprechend unübersichtlich.
(OLG Düsseldorf Az.: XII ZR 308/98)
Ungültiges Haltverbot Ein Haltverbot kann ignoriert werden, wenn es nicht durch ein amtliches Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Die ggf. entstandenen Abschleppkosten müssen erstattet werden. Im Streitfall sollte wegen eines Umzugs kurzfristig ein Haltverbot eingerichtet werden. Das Straßenverkehrsamt beauftragte das Umzugsunternehmen mit dem Aufstellen der Verbotsschilder. Diese verwendete Schilder auf türkisfarbenen Tafeln, die auch mit dem werbenden Firmenlogo versehen waren. Ein dort abgestelltes Fahrzeug wurde abgeschleppt. Dagegen klagte der Besitzer des geparkten Fahrzeugs. Die Richter gaben ihm Recht, weil keine amtlichen Verkehrszeichen verwendet wurden. Von der Gestaltung her konnte man sie für Werbetafeln der Umzugsfirma halten. (Verwaltungsgericht Aachen Az.: 6K 805/03).
Richten zehnjährige Kinder Schäden an und können das Unrecht der Tat erkennen, können sie haftbar gemacht werden. Ist unklar, welches Kind einer Gruppe Verursacher ist, haften alle. (OLG Karlsruhe; AZ.:
Gedankenlosigkeit Selbst wenn Kinder Schuld an einem Verkehrsunfall sind und ihn unbestritten aus purer Gedankenlosigkeit verursacht haben, müssen sie nicht haften. So hat der Bundesgerichtshof im Falle eines 8jährigen Jungen entschieden. Im Streitfall war ein Pkw in einer 30km/hZone unterwegs. Nach Aussage des Autofahrers sei ihm auf dem Bürgersteig eine Gruppe von Kindern entgegengekommen. Der vorweg laufende Junge habe sein Fahrrad zunächst vor sich her geschoben, es dann aber offensichtlich absichtlich losgelassen, damit es wohl alleine weiter rollen sollte. Das habe es auch ein Stück lang in gerader Richtung getan, sei dann aber plötzlich mit dem Lenker eingeknickt und in Sekundenbruchteilen auf die Fahrbahn vor den herannahenden Wagen geraten. Die geforderte Schadenssumme in Höhe von 1483,27€ wies das zuständige Amtsgericht bereits in erster Instanz zurück. (BGH Az.: VI ZR 42/07)
Drängeln innerorts Ein Fahrzeugführer war im Stadtverkehr über eine Strecke von etwa 300 m hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug hergefahren und hatte den Fahrer mit der Lichthupe und teilweise auch mit der Hupe bedrängt. Deshalb wurde der Drängler vom Oberlandesgericht wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Dies wollte der Drängler nicht einsehen und rief im Wege der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht an, die das Urteil mit folgender Begründung bestätigten: Entscheidend sei, ob der Drängler seinem Vordermann „Gewalt" angetan habe. Dies sei dann zu bejahen, wenn ein Zwang ausgeübt werde, der nicht nur psychisch wirke, sondern auch körperliche Reaktionen hervorrufe. Trotz der im Stadtverkehr gefahrenen niedrigen Geschwindigkeiten nahmen die Verfassungsrichter solche körperlichen Auswirkungen des Drängelns mit der Lichthupe an. Nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer und Intensität des Drängelns, sei hier davon auszugehen, dass der Vorausfahrende durchaus körperliche Angstreaktionen gezeigt habe. Damit liege ein Zwang vor, der sich im strafrechtlichen Sinne als Gewalt darstelle. (BverfG 29.3.2007 Az.: BvR 932/065)
Gültigkeit mobiler Schilder Mobile Haltverbotsschilder verlieren auch dann ihre Wirksamkeit nicht, wenn sie umgedreht sind. Das gilt zumindest, solange sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Eine Baufirma hatte wegen Bauarbeiten mobile Schilder aufgestellt, die aber zeitweise nicht zur Straße ausgerichtet waren. Ein Autofahrer hatte den Schildern keine Beachtung geschenkt und seinen Pkw in diesem Bereich abgestellt. Das Gericht war der Meinung, dass es nicht auf die tatsächliche Wahrnehmung ankomme. Der Autofahrer müsse sich vergewissern, ob sein Parkplatz einer Beschränkung unterliege. Die Ausrichtung des mobilen Verkehrszeichens besage wenig über die Wirksamkeit der Verkehrsregelung, weil derartige Zeichen häufig von Unbefugten umgedreht würden. Somit war das Abschleppen des Autos berechtigt. (VerwaltungsgerichtBerlinvom 16.1.2008 Az.: VG 11 A 720/07)
Einfahren in die Autobahn Auffahrer auf die Autobahn haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der fließende Verkehr das Einfahren ermöglicht, wenn sie vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn einfädeln wollen. (OLG Naumburg Az.: 10 U 16/06)
U-Turn Wer an einer Ampelkreuzung eine Kehrtwendung auf die andere Fahrbahnseite (sogenannter U-Turn) beabsichtigt, muss dem nachfolgenden Verkehr das Manöver ankündigen. (OLG Saarbrücken Az.: 4 U 193/07)
Angepasste Geschwindigkeit Gerade ein Lkw-Fahrer ist verpflichtet, bei besonders schlechten Straßen, Wetter-und Sichtverhältnissen eine angepasste Geschwindigkeit zu wählen. Statt mit deutlich unter 80 km/h zu fahren, war ein Lkw-Fahrer mit 90 km/h an einem Unfall beteiligt. Aus diesem Grund wurde eine 30-prozentige Mithaftung bestimmt. (OLG Celle Az.: 14 U 78/07)
Rotlichtverstoß Das Amtsgericht verurteilte einen Autofahrer zu einem Bußgeld von 187,50 € und einem einmonatigem Fahrverbot, weil er nach Beobachtung eines Polizeibeamten bei Rot über eine Kreuzung gefahren sei. Dieser hatte durch Mitzählen festgestellt, dass die Ampel seit mindestens zwei Sekunden Rotlicht gezeigt hatte. Dagegen legte der Autofahrer Beschwerde ein. Das Gericht entschied aber anders als in einer früheren Rechtsprechung des OLG. Es entschied, dass ein Polizist, der eine Rotlichtüberwachung durchführe, sehr wohl wisse, worauf es ankomme. Er fange sicher nicht vor Rot an zu zählen. Wenn er bei einer normalen Sprechgeschwindigkeit „einundzwanzig, zweiundzwanzig..." zähle, sei ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Dauer des Rotlichtverstoßes gewährleistet. (OLG Hamm Az.: Ss Owi 55/09)
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12 U 89/03)
Ein Fahrer, der zunächst an einem Rotlicht hält, dann aber nach 60 bis 90 Sekunden weiterfährt, obwohl noch rot ist, handelt grob fahrlässig. Seine Kasko muss für Schäden an seinem Auto keinen Ersatz leisten. (OLG Karlsruhe; AZ.: 12 U 89/03)
Fahrtenbuch-Auflage Wird ein Tempoverstoß nicht aufgeklärt, weil der Halter mögliche Fahrer nicht nennt, darf die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden. Das gilt bereits, wenn sein Fahrzeug das erste Mal auffällig wurde. Im Fall vor dem Verwaltungsgericht war das Auto mit 45 km/h über Limit geblitzt worden. Das Gericht verhängte 15 Monate Fahrtenbuchpflicht. (VwG Braunschweig, AZ.: 6 A 156/05)
Führung eines Fahrtenbuches Wenn die zuständige Behörde sämtliche angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind, kann sie gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Der Fahrzeughalter hatte bei seiner Anhörung jede Erklärung darüber abgelehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geführt hat. Trotz der Ermittlungen der Bußgeldbehörde (Anfrage bei der Personalausweisbehörde, Aufsuchen des Halters zu Hause, Befragung der Nachbarschaft und des örtlichen Polizeireviers) blieben die Nachforschungen erfolglos. Aus den vergrößerten Lichtbildern aus den Personalausweisunterlagen des Einwohnermeldeamtes war eine zweifelsfreie Feststellung nicht möglich, weil auf dem Tatfoto der Fahrer eine Brille trug und ein deutlicher Altersunterschied zwischen den abgebildeten Personen zu erkennen war. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage war daher nicht unverhältnismäßig. Wie das Gericht ausführte, rechtfertigt auch eine einmalige Geschwindigkeitsübertretung, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 50% überschritten wurde, die Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres. (VGH Baden-Württemberg vom 9.2.2009 Az.: 10S3350/08)
Ein gleiches Urteil fällten die Lüneburger Richter, weil hier ebenfalls die „Nichtfeststellbarkeit" des Fahrzeugführers gegeben war. Der Halter behauptete, dass sein auf dem Radarfoto erkennbares Fahrzeug zu dieser Zeit vermietet worden war. Das ließen die Richter nicht gelten, denn der Halter sei grundsätzlich alleinberechtigt und trage den wirtschaftlichen Aufwand. Daran ändere auch nichts, wenn das Fahrzeug vermietet würde. Der Halter müsse dafür Sorge tragen, dass nach einem Verkehrsdelikt der verantwortliche Fahrer festgestellt werden kann. Damit wurde ihm die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt. (Oberverwaltungsgericht Lüneburg Az.: 12 LA 267/07)
Fahrverbot Allein die Tatsache, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit auf einer Autobahn bei geringem oder nahezu fehlendem Verkehrsaufkommen ereignet hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keine Ausnahme von einem Fahrverbot. (OLG Bamberg Az.: 3 Ss Owi 1708/06)
Grober Unfug Aufgrund der Tatsache, dass der Autofahrer beim Anfahren ein Rennen fahren wollte, weigerte sich die Kasko-Versicherung, den Schaden von 7.800 € zu bezahlen. Das Gericht gab der Assekuranz Recht, dass für Schäden, die durch groben Unfug zustande gekommen sind, keine Leistung erbracht werden muss. (OLG Hamm Az.: 20 U 218/ 06)
Rote Kennzeichen Benutzt jemand unbefugt und unberechtigt die einem Kfz-Händler zugeteilten roten Kennzeichen, so erlischt der Versicherungsschutz der Haftpflicht-und Kaskoversicherung, welcher diesen Kennzeichen zugrunde liegt. (BGH Az.: VI ZR 316/04)
Schwerbehindertenausweis „Ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung („aG") ist nur dann berechtigt, einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte zu benutzen, wenn er seinen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellten besonderen Parkausweis gut lesbar im geparkten Wagen auslegt", urteilte das Gericht. Der Autofahrer war der Meinung, dass er berechtigt gewesen sei, auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO — Zeichen 314 i.V. mit Zusatzzeichen 1044-10 — gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Er habe seinen Vater befördert und dessen mit „aG" versehenen Schwerbehindertenausweis, der vom zuständigen Versorgungsamt ausgestellt worden war, oben auf der Armaturentafel ausgelegt. Die StVO regelt aber, dass ein besonderer Parkausweis ausgelegt wird. Weder die Behinderung, noch der vom Versorgungsamt ausgestellte Schwerbehindertenausweis reichen aus. Nur wenn der einschlägige Parkausweis verwendet wird, kann die zuständige Behörde jederzeit zuverlässig und schnell kontrollieren, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Dem vom Versorgungsamt ausgestellten Ausweis, der mit der Vorderseite ausgelegt wird, ist nicht zu entnehmen, um welche Art der Schwerbehinderung es sich handelt und ob das für die Erteilung eines besonderen Parkausweises erforderliche Kennzeichen vorliegt. Somit war auch die Abschleppmaßnahme nicht unverhältnismäßig, da der Abschleppdienst erst nach einer Wartezeit von 25 Minuten angerufen wurde. (OVG NW vom 17.2.2009 Az.: 5A 3413/07)
Überholen einer Kolonne Ein Autofahrer war mit seinem Kleintransporter in einer Fahrzeugkolonne unterwegs. Nachdem die Kolonne die Ortschaft passiert hatte, setzte der Fahrer zum Überholen der drei vor ihm fahrenden Fahrzeuge an. Diesen Entschluss hatte er aber nicht nur als Einziger gefasst, denn das mittlere Fahrzeug scherte ebenfalls zum Überholen aus, gerade als sich der Kleintransporter daneben befand. Nun verlangte er Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Vordermanns. Diese weigerte sich, denn beim Einleiten des Überholvorgangs hätte eine „unklare Verkehrslage" vorgelegen, so dass der Transporterfahrer nicht zum Überholen ansetzen durfte. Das Oberlandesgericht teilte diese Einschätzung nicht. Nur weil jemand in einer Fahrzeugkolonne unterwegs sei, liege noch keine unklare Verkehrslage vor. Unklar wäre sie erst, wenn der Überholende nicht zuverlässig beurteilen könne, was der Vorausfahrende tun werde. Weil aber ein sorgfältiger Transporterfahrer in dieser Situation nicht zum Überholen angesetzt hätte, rechneten die Richter ihm eine Mitschuld von 30% an. (OLG Rostock Az.: 8 U 39/06)
Rückwärtsfahrer haftet Wer rückwärts aus einer Parklücke in eine Durchfahrtstraße einfährt, haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden. Das gilt auch, wenn ein Fahrzeug auf der Durchgangsstraße dem Rückwärtsfahrer ausweicht und dabei einen Parkpfosten rammt. Der Rückwärtsfahrer muss auch dann den Schaden bezahlen, wenn eine Berührung beider Fahrzeuge gar nicht stattgefunden hat. (BGH Az.: 1 ZR 207/04.— Urteil vom 13.9.2007)
Überschreiten der Fahrbahn Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor der roten Ampel gestaut, erfordert die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten (§,25 Abs.3 StVO). Hierbei ist die Benutzung eines etwa 43 Meter entfernten Fußgängerüberweges zumutbar. Das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines Omnibusses in den benachbarten Fahrstreifen tritt, ohne sicher sein zu können, dass auf diesem kein Fahrzeug (hier: Radfahrer auf Busspur) herannaht.Überholverbote nach §5 Abs. 3 StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten. (KG Az.: 12 U 138/08)
Zeichen mit der Lichthupe Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig: Wer die Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wenn nötig, hat er sich einweisen zu lassen. Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs dem „Einfädler" eine Lücke ließ und dies per Lichthupe signalisierte. Beide Fahrzeuge warteten zunächst und fuhren dann gleichzeitig an. Es kam zum Zusammenstoß. Die Richter stellten klar, dass die Straßenverkehrsordnung eine gesetzliche Vermutung enthalte, dass derjenige die Schuld am Unfall trage, der einfahren wolle. Dies hat zur Folge, dass der Einfahrende im Regelfall auch den gesamten Schaden allein zu tragen hat. Das gilt unabhängig davon, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem bevorrechtigten Verkehr in Bewegung ist oder steht, so die Richter. (Oberlandesgericht Celle AZ: 14 U 72/05)
Bushaltestelle Ein Linienbusfahrer hatte nicht ganz genau am Haltestellenschild gestoppt, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen. Dieser lief am Bus entlang, um vor ihm die Fahrbahn zu überqueren. Der Busfahrer gab ein Handzeichen, die der Fahrgast in dem Sinne deutete, dass er die Fahrbahn gefahrlos überqueren könnte. Als er aus dem Sichtschatten des Busses heraustrat, wurde er von einem etwa 50km/h schnellen Pkw erfasst. Der Fußgänger verlangte von der Pkw-Fahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Beides sprach ihm das Gericht zu. Die Begründung der Richter: Nach § 20 Abs.1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Diese Vorschrift wurde zum Schutz der Fußgänger erlassen, deshalb gilt für die Fahrzeugführer, dass sie nur vorsichtig an diesem Bus vorbeifahren dürfen. Selbst wenn der Bus einige Meter vor oder hinter der Haltestelle anhält, ist der Bereich, in dem Fahrgäste in unmittelbarer Nähe des Busses die Fahrbahn überqueren, vom Schutz des § 20 StVO erfasst. Gleiches gilt, wenn der Omnibus gerade angefahren ist. Den vom Busfahrer gegebenen Handzeichen maß das Gericht keine Bedeutung zu, da diese den Fahrgast ohnehin nicht von der Pflicht befreit hätten, selbst auf den Verkehr zu achten. (Saarländisches OLG vom 17.7.2007 Az.: 4 U 338/06)
Einfahren in die Autobahn Auffahrer auf die Autobahn haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der fließende Verkehr das Einfahren ermöglicht, wenn sie vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn einfädeln wollen. (OLG Naumburg Az.: 10 U 16/06)
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