Prüfungsrichtlinie
5 Praktische Prüfung
5.1
In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen; dabei ist insbesondere der komfortablen Beförderung von Fahrgästen durch gleichmäßiges Beschleunigen, ruhige Fahrweise und ruckfreies Bremsen nachzukommen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 FeV entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will (§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV).
5.2
Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung (§ 15 Satz 2 FeV). Dies gilt auch beim Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV).
5.3
Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV).
5.4
Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.
5.5
Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge sind in Anlage 7 zur FeV festgelegt. Für Personenkraftwagen gelten darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 12.
Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Anlage 12 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Verwaltungsbehörde sind zu beachten. Stellt der aaSoP Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.
5.6
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muss entfernt sein (§ 5 Abs. 4 DVFahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 1 FeV).
5.7
Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte (Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 2 FeV).
5.8
Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FeV). Der Prüfort wird durch die zuständige oberste Landesbehörde festgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV). Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung siehe Anlage 11. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, an welchem Prüfort der Bewerber die Prüfung abzulegen hat (§ 17 Abs. 3 FeV).
5.9 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen verwendet werden (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV). Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M und S möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 der FeV sind (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV).
5.10
Der Ausgangs- und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollen die zweiten und die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.
5.11 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens
Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit
Klasse A
60 Minuten
25 Minuten
Klasse A1
45 Minuten
25 Minuten
Klasse B
45 Minuten
25 Minuten
Klasse BE
45 Minuten
25 Minuten
Klasse C
75 Minuten
45 Minuten
Klasse CE
75 Minuten
45 Minuten
Klasse C1
75 Minuten
45 Minuten
Klasse C1E
75 Minuten
45 Minuten
Klasse D
75 Minuten
45 Minuten
Klasse DE
70 Minuten
45 Minuten
Klasse D1
75 Minuten
45 Minuten
Klasse D1E
70 Minuten
45 Minuten
Klasse S
30 Minuten
20 Minuten
Klasse M
30 Minuten
13 Minuten
Klasse T
60 Minuten
30 Minuten
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV.
5.17 Bewertung der Prüfung
Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen.
5.17.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt, die Grundfahraufgaben und die Prüfungsfahrt
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
(Anlage 7 Nr. 2.5 FeV)
Die Bewertung der Grundfahraufgaben, der Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen richtet sich nach den Anlagen 2 bis 9.
5.17.2
Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:
5.17.2.1
Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um:
• Gefährdung oder Schädigung
• Grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung
• Nichtbeachten von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
• Nichtbeachten der Vorschriftzeichen
– Z 206 STOP-Schild,
– Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z.B. „Anlieger frei“,
– Z 267 Verbot der Einfahrt,
• Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
• Verstoß gegen das Überholverbot
• Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
• Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
• Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
• Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen.
5.17.2.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 5.17.2.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z.B.:
• Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
• Nichtangepasste Geschwindigkeit
• Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit aber nicht mehr als 20 km/h
• Fehlerhaftes Abstandhalten
• Unterlassene Bremsbereitschaft
• Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
• Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 5.17.2.1 genannten Situationen
• Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
• Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
• Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
• Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
• Fehler bei der Fahrzeugbedienung
• Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.
